Schaudium

Direkt zum Seiteninhalt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
1.) In diesem Vertrag wird das Verhältnis zwischen dem Vermieter (SCHAUDIUM) und dem jeweiligen Mieter über die Nutzung der Verkaufs und Präsentationsflächen
 
(Borde, Bilderwände, Kommoden, Regale, etc.) zum Warenverkauf bzw. Dienstleistungsverkauf und Gutscheinverkauf gegen Entgelt geregelt.

 
2.)   Vor Beginn des Mietverhältnisses bzw. vor Abschluss des Mietvertrages muss sich der Mieter durch einen gültigen Lichtbildausweis (Pass, Führerschein, Personalausweis etc.) identifizieren. Schaudium verkauft die Waren im Namen und auf Rechnung des Mieters. Dieser verpflichtet sich allfällige Einnahmen zu versteuern und, sofern eine USt.-Pflicht besteht, diese Steuer beim Finanzamt abzuführen.

 
3.)  Die Miete ist immer im Voraus zu bezahlen. Die Mindestmietzeit beträgt 5 Wochen mit Ausnahme der Nachfüllplätze hier ist die Mindestmietzeit 13 Wochen. Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter unverzüglich seine nicht veräußerten Waren vom gemieteten Platz zu räumen, es sei denn der Mieter verlängert 1 Woche vor Mietende seine Mietzeit. Bei Verlängerung des Mietverhältnisses muss die Miete spätestens am letzten Tag des vorigen Mietverhältnisses für das folgende Mietverhältnis bezahlt werden. Sollte kein Zahlungseingang der Miete festgestellt werden, wird die Ware von der Regalfläche geräumt und ein eventuelles Guthaben zur Deckung der Lagerkosten einbehalten. Es erfolgt keine Rückerstattung des Mietpreises bei geschäftlichem Misserfolg. Eine Verlängerung der Miete kann ohne Angaben von Gründen vom Vermieter abgelehnt werden.

 
4.)   Der Vermieter informiert per Mail oder SMS über eine nötige Auffüllung der Verkaufsfläche. Da auf Grund der Größe des Geschäftslokales sehr wenige Lagerflächen vorhanden sind, wird für die Ware, die nicht innerhalb von 3 Tagen nach Ende der Mietzeit abgeholt  wird, eine wöchentliche Lagergebühr von € 5 pro gemietetem Platz verrechnet.

 
5.)   Den Verkaufserlös zahlt der Vermieter dem Mieter nach Ende der Mietzeit aus, im Falle einer längeren Mietdauer als 13 Wochen erfolgt die Auszahlung jeweils im 13 Wochen Rhythmus. Die Verkaufserlöse stehen abzüglich einer Verkaufsprovision von 15% dem Mieter zu.
 
Zur Verhinderung von Fehlzahlungen kann eine Auszahlung grundsätzlich nur an die
 
Person erfolgen welche mit dem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat.

 
6.)   Der Mieter versichert, dass die von ihm eingebrachten Waren frei von Rechten Dritter und er alleiniger, rechtmäßiger und allein verfügungsberechtigter Eigentümer der Waren ist.

 
7.)  Jegliche, in den Geschäftsräumen des Vermieters zum Verkauf angebotenen Artikel, müssen grundsätzlich gereinigt und funktionsfähig sein. Sollten Waren , Mängel oder Defekte aufweisen, werden diese von dem Vermieter nicht angenommen.

 
8.)   Der Zustand und die Qualität der Waren, welche in den Geschäftsräumen des Vermieters angeboten werden, unterliegen nicht seiner Aufsichtspflicht. Der Vermieter ist lediglich Anbieter für Vermietung von Verkaufsflächen und nicht Eigentümer der angebotenen Waren. Jegliche Beschwerden, Reklamationen oder
 
Gewährleistungsansprüche sind daher an den verantwortlichen Anbieter (Mieter)
 
zu stellen. In einem solchen Fall ist der Vermieter dazu berechtigt, die Kontaktdaten des Anbieters dem Käufer mitzuteilen, sofern dies erforderlich ist. Der Mieter stellt dem Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter wegen einer Rechts- oder Pflichtverletzung des Mieters geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Dies umfasst insbesondere das rechts- oder vertragswidrige Einstellen und Kennzeichnen von Produkten. Zu erstatten sind auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung (ins besonders Anwaltskosten), die dem Vermieter durch das Fehlverhalten eines Mieters nachweislich entstanden sind. Im Falle einer solchen etwaigen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, sowie Dokumente und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Verteidigung erforderlich sind.

 
9.) Der Mieter darf außer dem Befüllen bzw. Dekorieren seiner gemieteten Regalflächen keine weiteren Veränderungen vornehmen. Die Bildaufhängung/Platzierung obliegt alleinig dem Vermieter. Weiters erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass um eine ordentliche Aufhängung zu ermöglichen, bei der m²/lfm Berechnung eine Zugabe  verrechnet wird (siehe Beispiel in Preisliste).

 
10.)   Für die im Regal gelagerten Waren besteht von Seiten des Vermieters ein      Versicherungsschutz im Bereich Wasserschäden, Raubüberfall und Brand. Es besteht kein Versicherungsschutz gegen Ladendiebstahl.

 
11.)   Der Vermieter haftet nicht für entstandene Schäden, welche durch Sachbeschädigung bzw. Vandalismus entstehen.

 
12.)   Der Vermieter behält sich vor, im Falle eines Verdachtes des Verkäufers von nicht legaler Ware (z.B. Diebesgut) die zuständige Behörde zu informieren und die gespeicherten Daten des Anbieters (Mieters) an diese zu übermitteln.

 
13.)  Der Mieter darf keine verbotenen, giftigen, gefährlichen oder lebenden Waren  ausstellen. Ebenso keine Lebensmittel/Getränke/Waren die zum Verzehr geeignet sind.

 
14.)   Der Vermieter darf ohne Angabe von Gründen die Annahme von Waren verweigern.

 
15.)   Eine Untervermietung der Mietsache, ganz oder teilweise, ist nicht gestattet.

 
16.)  Der Mietvertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich. Soweit   Gesetzlich zulässig, insbesondere für Vollkaufleute ist der Gerichtsstand der Sitz des Vermieters, also Wien. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

 
17.)   Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 
18.) Die Einholung einer eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigung (Gewerbeamt, Finanzamt, etc.) nebst den damit verbundenen Kosten übernimmt der Mieter. Fehlende behördliche Genehmigungen berühren die Zahlungsverpflichtung des Mieters nicht.

 
 
SCHAUDIUM Preisliste beiliegend
 
Renate Rippel
 
Janis Joplin Promenade 26
 
1220  Wien
Created with WebSite X5

Zurück zum Seiteninhalt